In eigenhändig verfassten Testamenten wird häufig nicht deutlich, ob es sich bei der beabsichtigten Übergabe um eine Erbeinsetzung oder um ein Vermächtnis handeln soll. Das liegt daran, dass die meisten Erblasser (Testamentsverfasser) den Unterschied zwischen Vererben und Vermachen nicht kennen. Während der Erbe zu einem prozentualen Anteil in die Fußstapfen des Verstorbenen tritt und somit alle Rechte sowie Pflichten des Verstorbenen übernimmt, hat der Vermächtnisnehmer lediglich das Recht, von der mit dem Vermächtnis belasteten Person (meist der Erbe) die Übertragung des vermachten Gegenstandes (oder eines konkret benannten Geldbetrages) auf sich zu fordern.
Verteilt der Testamentsverfasser seinen Nachlass so, dass er einer Person einen einzelnen Vermögensgegenstand oder mehreren Personen jeweils einzelne Vermögensgegenstände zuteilt, bleibt unklar, ob der Verfasser damit eine Erbeinsetzung oder lediglich ein Vermächtnis anordnen wollte.
Schreibt der Testamentsverfasser zum Beispiel „Meine Ehefrau soll mein Haus in der ABC-Straße bekommen. Meine Kontoguthaben erbt meine Tochter“, stellt sich die Frage, wer erbt und in welchem Umfang. Das ist bei Unklarheiten wie hier durch Auslegung zu ermitteln. Dazu hat der Gesetzgeber mit § 2087 BGB eine klare Richtung vorgegeben. Grundsätzlich sind alle Personen, denen der Verfasser sein Vermögen oder einen Bruchteil seines Vermögens zuwendet als (Mit-)Erben zu betrachten. Sind dem Bedachten jedoch nur einzelne Gegenstände oder konkrete Geldbeträge zugewendet worden, so ist im Zweifel nicht davon auszugehen, dass diese Person (Mit-)Erbe sein soll, sondern lediglich Vermächtnisnehmer. Bei der Auslegung kommt es aber auch auf die wertmäßige Zusammensetzung des Nachlassvermögens zum Todestag des Testamentsverfassers an. Hat das Haus in der ABC-Straße z. B. einen Wert von 500.000€ und die Kontoguthaben betragen nur rund 50.000€, dann kann man davon ausgehen, dass der Verfasser seine Ehefrau zur Alleinerbin machen wollte und der Sohn lediglich ein Vermächtnis in Höhe von 50.000€ erhalten sollte, welches er bei seiner Mutter einfordern kann. Erst wenn das Vermächtnis erfüllt wurde, ist der Vermächtnisnehmer Eigentümer des Gegenstandes bzw. des Geldbetrages geworden. Wäre er dagegen (Mit-)Erbe, wird er mit dem Todestag automatisch aufgrund der gesetzlichen Vorgaben (Mit-)Eigentümer des Nachlasses mit allen Rechten und Pflichten.
Auf die vielen weiteren unterschiedlichen Rechte und Pflichten, die ein (Mit-)Erbe einerseits und ein Vermächtnisnehmer andererseits hat, kann an dieser Stelle nicht im Detail eingegangen werden. Es soll nur deutlich werden, dass es wichtig ist, dass ein Testament klar und unmissverständlich aufgesetzt wird, um spätere Streitereien und Missverständnisse zwischen den Beteiligten möglichst zu vermeiden. Dabei können die von einem Fachanwalt für Erbrecht vorgeprüften und entsprechend freigegebenen Textmodule helfen, die bei der Erstellung eines Testamentes mithilfe des Online-Tools ERB-O-MAT mit den vom jeweiligen Nutzer eingegebenen Antworten auf die von dem Tool gestellten Fragen herausgesucht werden. Der dafür notwendige Algorithmus ist von IT-Spezialisten programmiert worden (Probieren Sie es doch gleich mal aus).